top of page

Statuten Vespa-Club Saanenland

 

Inhaltsverzeichnis:

 

I.            Sitz und Zweck
II.           Bestand
III.         Mitgliedschaft
IV.         Leitung und Organisation
V.          Höcks, Ausflüge und Anlässe
VI.         Bekleidung
VII.        Austritt und Ausschluss
VIII.       Auflösung des Vereins
IX.         Schlussbestimmungen

              Anhang / Jahresbeiträge

​

I. Sitz und Zweck

 

Art. 1

Im November 2006 wurde der „Vespa-Club Saanenland“ als Verein nach

Zivilgesetzbuch (ZGB Art. 60 ff) mit Sitz in Saanen gegründet.

Ziel des Vereins ist die Weiterführung und Förderung des Vespa-Kults,

welcher seit 1946 besteht.

Die Mitglieder treffen sich einmal im Monat zu einem Höck, sowie in den

Sommermonaten regelmässig zu einer gemütlichen Ausfahrt.

Immer am Freitag, treffen wir uns zum Apéro um 18.00 Uhr im Clublokal.

Die Teilnahme ist freiwillig.

 

Art.2

Das Clublokal wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

II. Bestand

 

Art.3

Der Club besteht aus Mitgliedern beiderlei Geschlechts

 

a) Aktivmitglieder mit Stimmrecht:

  • Vespisti / Vespiste (Art. 5),

  • Vespa-Fans (Art. 7) und

  • Ehrenmitglieder (Art. 8)

 

b) Passivmitglieder ohne Stimmrecht (Art. 7)

 

Vertretungen sind nicht statthaft. Vollmachten sind ok.

 

III. Mitgliedschaft

 

Art.4

Vespisti und Vespa-Fans können Aktivmitglied werden durch Beschluss an

der MV auf Antrag des Vorstands.

 

Art.5

Mitglied als Vespista kann nur werden, wer im Besitz einer Vespa ist.

Die Bewerber können bis Ende Jahr am Clubleben schnuppern. Anschliessend
können sich die Bewerber entscheiden ob Sie dem Club beitreten wollen.

 

Art.6

Die definitive Aufnahme eines/einer Vespista als Mitglied erfolgt durch eine

Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an der

Mitgliederversammlung.

 

Art. 7

Personen, die keine Vespa besitzen, können Vespa-Fan oder

Passivmitglied werden.

 

Art. 7a

Mitglied als Vespa-Fan kann man auf Antrag des Vorstands durch eine

Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an der Mitgliederversammlung werden.

Vespa-Fans können an allen Anlässen des Vereins teilnehmen.

Vespa-Fans haben Stimmrecht.

 

Art. 7b

Passivmitglied kann jede Person werden, die den Club materiell oder ideell

unterstützen will.

Die Passivmitglieder werden an die Mitgliederversammlung eingeladen und

jeweils über die Tätigkeit des Vereins informiert.

Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

Art. 8

Der Club kann Personen, welche sich in hervorragender Weise für den

Club verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernennen.

Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

Ehrenmitglieder werden über die Aktivitäten des Clubs informiert und zur

Teilnahme zu allen Anlässen des Vereins eingeladen.

Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.

 

IV. Leitung und Organisation

 

Art, 9

Die Organe des Clubs sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Der Rechnungsrevisor

 

Art. 10

Die Mitgliederversammlung (MV) findet in den ersten drei Monaten jedes

Kalenderjahres statt, angekündigt mindestens drei Wochen vorher.

Die Einladung für die MV mit Traktanden und Anträgen muss schriftlich

oder per E-Mail mindestens zehn Tage vor dem Termin erfolgen.

Der MV stehen folgende Befugnisse zu:

 

a) Protokoll und Jahresbericht

b) Rechnungsablage

c) Wahl des Vorstands und des Revisors

d) Mutationen, Aufnahme neuer Mitglieder

e) Revision der Statuten

f) Festsetzung der Beiträge

g) Festlegung des Club-Programms

h) Ehrungen

 

Art. 11

Die Mitgliederversammlung (MV) ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der

Stimmberechtigten anwesend oder mit Vollmacht vertreten ist.

Ein Beschluss kommt durch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten zustande.

Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, auf Antrag eines

Stimmberechtigten auch geheim.

 

Art. 11a

Wird ein Quorum nicht erreicht, muss eine ausserordentliche MV

einberufen werden, frühestens drei Wochen nach der ordentlichen MV.

An der Ausserordentlichen MV werden Beschlüsse durch einfaches Mehr

der anwesenden Stimmberechtigten gefällt.

Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

 

Art. 12

Der Vorstand leitet den Club, er besteht aus maximal vier Stimmberechtigten

a) Präsident

b) Vizepräsident

c) Sekretär

d) Kassier

In Personalunion können folgende Ämter ausgeübt werden:

Vizepräsident und Sekretär oder Kassier, Sekretär und Kassier
Präsident und Kassier

 

Art. 13

Die laufenden Geschäfte werden an den Höcks oder Ausfahrten behandelt.

Der Club ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten

anwesend ist und mit einer Dreiviertelmehrheit beschliesst.

 

Art.14

Der Präsident hat dem Club ein wachsames Auge zu schenken, er ordnet

die Sitzungen an und führt die Verhandlungen.

Der Präsident legt zur Mitgliederversammlung einen Jahresbericht ab.

 

Art. 15

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Abwesenheit.

 

Art. 16

Der Sekretär besorgt die Korrespondenz und führt Protokoll.

 

Art. 17

Der Kassier besorgt das Kassawesen.

Er unterbreitet die Jahresrechnung rechtzeitig dem Revisor zur Prüfung.

Er legt die Jahresrechnung (beginnend mit dem 1. Januar und endend mit

dem 31. Dezember) der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

 

Art. 18

Die Vorstandsmitglieder vertreten den Club nach aussen und zeichnen je

zu zweien kollektiv.

 

Art. 19

Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre, beginnend und endend

mit der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied mit Stimmrecht ist verpflichtet, die Wahl als Vorstandsmitglied

für eine Amtsdauer anzunehmen.

Die Demission ausserhalb der Amtszeit ist schriftlich und begründet drei

Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.

 

Art. 20

Die Vorstandsmitglieder können in der gleichen Funktion für je eine weitere

Amtsdauer wiedergewählt werden.

Nach Ablauf von drei Amtszeiten (neun Jahre) kann eine andere Funktion

im Vorstand übernommen werden.

 

Art. 21

Der Vorstand hat die Kompetenz, über Ausgaben bis zu eintausend

Franken pro Geschäft zu verfügen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

 

Art. 22

Zur Organisation verschiedener Anlässe, wie Ausflüge, Reisen usw.

können Kommissionen gewählt werden.

Die Kommissionsmitglieder können auch Passivmitglieder sein.

 

Art. 23

Während der Mitgliederversammlung sind die Telefone stumm zu stellen.

Erfolgt ein hörbarer Anruf, muss eine Busse von einhundert Franken in die

Clubkasse einbezahlt werden.

Ausnahmen (z.B. Pikettdienst) sind gestattet.

 

V. Höcks, Ausflüge und Anlässe

 

Art. 24

An der Mitgliederversammlung werden die Termine für die Höcks und

Anlässe (Jahresprogramm) beschlossen, sowie die Mitglieder bestimmt,

die die Anlässe organisieren, insbesondere die jährliche Clubreise.

Alle Mitglieder sind aufgefordert, Vorschläge oder Ideen für Anlässe oder

Ausflüge an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand behandelt Vorschläge von Mitgliedern am nächstmöglichen

Anlass.

 

VI. Bekleidung

 

Art. 25

Die Wahl der Bekleidung für einen einheitlichen Auftritt wird an der

Mitgliederversammlung beschlossen.

Die ausgesuchte Bekleidung wird vom Mitglied finanziert.

Sollte der Club genügend Mittel zur Verfügung haben, kann er die

Finanzierung teilweise oder ganz übernehmen.

Die Kleider sind in jedem Fall Eigentum vom Mitglied.

 

Art. 26

Der Präsident bestimmt, wann das einheitliche Club-Tenue zu tragen ist.

Das Tenue wird jeweils mit der Einladung zu einem Anlass mitgeteilt.

 

VII. Austritt und Ausschluss

 

Art. 27

Ein Austrittsgesuch muss schriftlich und begründet an den Vorstand

erfolgen, mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung.

 

Art. 28

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung

erfolgen, wenn dieses an mehr als drei Vierteln der Anlässe

unentschuldigt fernblieb, oder wenn es mindestens drei Stimmberechtigte

schriftlich und begründet an den Vorstand verlangen, mindestens drei

Monate vor der Mitgliederversammlung.

 

Art. 29

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche dem Club

gehörenden Gegenstände in geordnetem Zustand innert drei Wochen dem

Präsidenten zuzustellen.

Sie verlieren mit dem Austritt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

 

Art. 30

Für durch den Club eingegangene Verpflichtungen haftet allein das

Vereinsvermögen.

 

VIII. Auflösung des Vereins

 

Art. 31

Die Auflösung des Vereins kann nur durch geheime Abstimmung und mit

Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Clubs bestimmt die Mitgliederversammlung über die

Verwendung des Vermögens.

 

IX. Schlussbestimmungen

 

Art. 32

Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die

Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 12.01.2015.

Diese Statuten sind jedem Mitglied auszuhändigen.

Diese Statuten können jederzeit revidiert werden.

 

Art. 33

Die Postadresse des Clubs lautet:

Vespa-Club-Saanenland,

Roland Beer, Alte Strasse 12, 3792 Saanen

 

Saanen, 13. März 2025

Roland Beer                                          Roland Beer

Präsident                                               Sekretär ad interim

 

 

Anhang:

 

Jahresbeiträge

 

Beschluss der MV vom 13. Januar 2018

 

Vespista Fr. 200.—

 

Vespa-Fan Fr. 100.—

 

Passivmitglied Fr. 50.—
 

Ehrenmitglied Beitragsfrei

 

Stammlokal:

16 Art-Bar-Restaurant

Mittelgässli 16

3792 Saanen

​

KONTAKT:

info@vespaclubsaanenland.ch

 

Roland Beer / +41 79 415 0969​

admin@rbeer-co.ch

Alte Strasse 12

CH - 3792  Saanen

© 2018 by  Vespa Club Saanenland. Proudly created with Wix.com

STAMMLOKAL

Ambort.png

Unser Partner und Pfleger unserer Vespas

bottom of page